Informationen zum Spendenabzug und zu Spendenbestätigungen

Die Berücksichtigung von Spenden und Stiftungen bei der Steuer­zahlung

Wenn Sie an eine gemeinnützige Organisation, die vom Finanzamt mit einem sog. Freistellungsbescheid entsprechend anerkannt ist, spenden oder stiften, können Sie diese Zuwendungen bei der Zahlung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer geltend machen. Dazu gibt es ab dem 01.01.2007 neue, deutlich verbesserte Bestimmungen.

Voraussetzung für den steuerwirksamen Steuerabzug ist eine entspre­chende Zuwendungsbestätigung, die auf unterschiedliche Weise er­folgen kann.

Folgende Neuregelungen stechen besonders hervor:

  • Spendenabzug bis zu 20 % der jährlichen Gesamtein­künfte Das Finanzamt muss nun jährlich Spenden für gemein­nützige Zwecke bis zur Höhe von 20 % der Gesamteinkünfte anerkennen. Bisher konnten Spender max. 10 % ihrer Gesamt­einkünfte als Spenden für „mildtätige" (caritative) oder „wis­senschaftliche" Zwecke absetzen sowie 5 % für alle übrigen gemeinnützigen Zwecke. Die neue, großzügigere Regelung gilt nun einheitlich für alle Zwecke.

  • Verteilung des Spendenbetrages über mehrere Jahre: Über­steigt die Summe der Spenden in einem Jahr trotzdem die Höhe von 20 % der Gesamteinkünfte, so kann der Spender bzw. Stifter die überschüssige Summe auf die Folgejahre ohne zeitliche Begrenzung übertragen lassen, wobei der Höchstbe­trag von 20 % natürlich für jedes folgende Jahr weiter gilt. Bislang war das nur in wenigen Spezialfällen möglich.

  • Nachweis der Spenden: Alle Spenden bis zu einem Betrag von 200,- € (bisher 100,-€) sind künftig ohne eigene Spenden­quittung (Zuwendungsbestätigung) absetzbar. Es genügt der Überweisungsbeleg der Bank. Darüber hinaus ist auf jeden Fall eine förmliche Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) er­forderlich. Diese Bestätigungen können entweder einzeln für jede Spende oder nach dem Ende des Jahres in einer Jahres­spendenquittung (Sammelbestätigung) erfolgen.

  • Wir handhaben das folgendermaßen: Wie gewohnt erhalten Sie von SUBSIDIARIS Zuwendungsbestätigungen (Spenden­quittungen) über Ihre Spenden bereits ab 100,- € Spenden­summe im Jahr automatisch zugesandt oder auch dann, wenn Sie auf Ihrer Überweisung eine Spendenquittung gewünscht haben. Diese Bestätigungen gehen Ihnen am Anfang des Fol­gejahres zu, außer wenn Sie es uns anders mitgeteilt haben, auch eher. Bitte zögern Sie nicht, uns wissen zu lassen, wie es für Sie am günstigsten gehandhabt werden kann und rufen Sie uns jederzeit an oder schicken uns eine Nachricht.

  • Steuerliche Behandlung von Stiftungen: Wer eine eigene Stiftung neu errichtet oder sich an einer solchen Errichtung beteiligt, kann künftig bis zu 1 Mio. € (bislang 307.000,- €), verteilt auf bis zu 10 Jahre, zusätzlich zum allgemeinen Spen­denabzug geltend machen. Das gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr.

  • Steuerabzug bei Spenden durch Unternehmen: Wenn Unterneh­men Spenden oder Stiftungen gründen, können sie 0,4 % (bisher 0,2 %) der gesamten jährlichen Umsätze und der Lohn- und Gehaltssumme als Sonderausgaben steuerlich gel­tend machen.

Die Mitarbeiter von SUBSIDIARIS müssen sich regelmäßig mit dem aktuellen Spendenrecht vertraut machen und werden dabei durch ei­nen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet.

Bitte zögern Sie nicht, evtl. Fragen an uns zu richten.

Tel.: 0391 / 66247-0. Fax.: 0391 / 66247-20.

E-Mail: hilfswerk@subsidiaris.de, Website: www.subsidiaris.de